AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 29. Juni 2023

1. Geltungsbereich

1.1.  Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Aplantis GmbH (nachfolgend „Verkäufer“), gelten für alle Verträge über die Lieferung von vom Verkäufer hergestellten Waren oder Handelswaren, die ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“) mit dem Verkäufer schließt.
1.2.  Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt vorbehaltlos ausführt.
1.3.  Es gelten vorrangig die in den Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Verkäufers genannten Bedingungen.
1.4.  Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
2. Angebot und Vertragsschluss

2.1.  Die Angebote des Verkäufers sind, insbesondere hinsichtlich Angaben über Mengen, Verpackung, Preise und Lieferzeiten, frei bleiben. Aufträge des Kunden werden für den Verkäufer erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. durch Lieferung verbindlich.
2.2.  Nennt der Verkäufer in Angeboten Klauseln der Incoterms, gelten die Incoterms 2020. Soweit nicht anders vereinbart, gilt in den Angeboten des Verkäufers „ab Lager (EXW) 82362 Weilheim, Incoterms 2020“.
3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.  Die angegebenen Preise des Verkäufers sind Nettopreise „ab Lager (EXW) 82362 Weilheim, Incoterms 2020“ und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-, Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gegebenenfalls gesondert berechnet.
3.2.  Soweit nicht anders vereinbart, haben Zahlungen spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum Nettokasse zu erfolgen. Skonti dürfen in Abzug gebracht werden, soweit diese in Schriftform vereinbart sind.
3.3.  Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten des Verkäufers gutgeschrieben wurde.
3.4.  Ab dem 15. Tag nach Rechnungsdatum befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Verkäufer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die übrigen gesetzlichen Rechte des Verkäufers im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet.
3.5.  Der Kunde darf mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Verkäufers nur aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend machen, sofern die Forderung oder die Zurückbehaltungsrechte des Kunden entweder rechtskräftig festgestellt, durch den Verkäufer anerkannt sind oder der Gegenanspruch mit der in Rechnung gestellten Ware im Zusammenhang steht. Die gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossener Ansprüche steht dem Kunden frei.
3.6.  Kommt der Kunde in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, kann der Verkäufer alle offenen Forderungen sofort fällig stellen und hierfür Sicherheiten erlangen. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und dadurch die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden gefährdet wird.
3.7.  Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z.B. Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten etc.) ist der Verkäufer berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgen soll.
4. Liefer- und Versandbedingungen

4.1.  Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.2.  Lieferfristen sind, wenn der Verkäufer sie nicht ausdrücklich und schriftlich als „fix“ vereinbart bestätigt, nur annähernd gemeint und stellen keine Fixermine dar.
4.3.  Im Falle des Lieferverzuges hat der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von wenigstens zwei Wochen zu setzen.
4.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese wenigstens 25 % der Bestellmenge betreffen. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.

4.6. Bei Verträgen, die mehrere Lieferungen über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum beinhalten, insbesondere bei Lieferungen auf Abruf, gilt jede Teillieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den noch nicht ausgeführten
Teil des Vertrages. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

4.7.  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen, schriftlichen Wunsch und auf Rechnung des Kunden.
4.8.  Für den Fall, dass sich der Versand der Ware an den Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Eventuell anfallende Lagerkosten hat nach Gefahrübergang der Kunde zu tragen.
5. Höhere Gewalt

5.1.  Ist der Verkäufer aufgrund Ereignisse höherer Gewalt, das heißt unverschuldete Leistungshindernisse von nicht nur vorübergehender Dauer von mehr als 14 Kalendertagen, an der Leistungserbringung gehindert, wird der Verkäufer den Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Verkäufer der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Leistungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich: Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.
5.2.  Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 5.1 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist dem Verkäufer bei unverbindlichen Leistungsterminen das Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar, ist der Verkäufer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Verkäufer in diesem Fall nicht zu.
5.3.  Für den Fall, dass der Verkäufer aufgrund einer direkten oder indirekten Auswirkung der sogenannten COVID-19-Pandemie seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringen kann und eine regelgerechte Durchführung des Vertrages nicht mehr möglich ist, ist der Verkäufer berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den Leistungstermin zu verschieben, ohne irgendeine Haftung zu übernehmen. Um Zweifel auszuschließen: der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Verzögerung zu kündigen, die direkt oder indirekt durch die so genannte COVID-19-Pandemie verursacht wurde.
6. Verzögerung der Leistung auf Wunsch des Kunden
6.1. Werden Versand oder Zustellung der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Verkäufer dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Kaufpreises, berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

7. Eigentumsvorbehalt

Für den Fall, dass der Verkäufer aufgrund einer direkten oder indirekten Auswirkung der sogenannten COVID-19-Pandemie seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringen kann und eine regelgerechte Durchführung des Vertrages nicht mehr möglich ist, ist der Verkäufer berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den Leistungstermin zu verschieben, ohne irgendeine Haftung zu übernehmen. Um Zweifel auszuschließen: der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Verzögerung zu kündigen, die direkt oder indirekt durch die so genannte COVID-19-Pandemie verursacht wurde.

7.1.  Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
7.2.  Hat der Kunde den Kaufpreis für die gelieferte Ware bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden noch nicht vollständig ausgeglichen, behält sich der Verkäufer darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor. Dies gilt auch bei Einstellung der Einzelforderungen des Verkäufers in ein Kontokorrent.
7.3.  Bei der Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Waren durch den Kunden gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Verkäufer unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der vom Verkäufer gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
7.4.  Sofern eine Verbindung oder Vermischung der vom Verkäufer gelieferten Waren mit einer Sache des Kunden in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache.
7.5.  Gleichzeitig ist vereinbart, dass der Kunde das Vorbehalts- und Sicherungseigentum des Verkäufers sowie das gemäß Ziffern 7.3 und 7.4 entstandene Alleineigentum oder Miteigentum jeweils unter geeigneter Kennzeichnung auf seine Kosten sicher, sachgerecht und sorgfältig für den Verkäufer verwahrt und versichert.
7.6.  Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der im (Mit-)Eigentum des Verkäufers stehenden Ware im Rahmen des normalen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Verkäufer an den Verkäufer ab; sofern der Verkäufer im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der vom Kunden veräußerten Waren.

7.7.  Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte sind dem Kunden nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum des Verkäufers hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Rechte wahren kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
7.8.  Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Kunde auf Verlangen des Verkäufers die im Eigentum/Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
7.9.  Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Er hat diese sofort an den Verkäufer herauszugeben, alle Auskünfte über Sicherheiten zu erteilen und die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Die Kosten für die Wahrung der Rechte des Verkäufers gehen zu Lasten des Kunden. Der Widerruf der Veräußerungs- oder Verarbeitungsbefugnis stellt für sich allein noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Das Recht des Verkäufers, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
7.10.  Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf schriftliches Verlangen des Kunden verpflichtet, vom Verkäufer auszuwählende Sicherheiten in entsprechender Höhe zugunsten des Kunden freizugeben.
7.11.  Ist der Eigentumsvorbehalt nach den Bestimmungen dieser Ziffer 7.2 nach dem Recht des Staates, in dessen Bereich sich die Produkte des Verkäufers befinden, nicht wirksam, gilt die in diesem Staat dem Eigentumsvorbehalt entsprechende, nächst wirksame rechtliche Sicherung als vereinbart. Der Kunde wird gegebenenfalls alle Maßnahmen treffen, die zur Genehmigung und Erhaltung eines solchen Rechts erforderlich sind.
8. Beschaffenheit, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Mängelansprüche

8.1.  Als Sollbeschaffenheit der Ware des Verkäufers gilt nur die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers und in der jeweiligen Spezifikation beschriebene Qualität. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung wird von vom Verkäufer nicht übernommen. Die Sollbeschaffenheit stellt jedoch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes bestimmt ist, keine Zusicherungen von Eigenschaften oder eine Garantie dar.
8.2.  Ware, die als „Handelsware“ bezeichnet ist, wird vom Verkäufer lediglich gehandelt und wurde vom Verkäufer nicht bearbeitet oder hergestellt. Ein als Handelsware verkauftes Produkt wird vom Verkäufer so geliefert, wie es der Verkäufer aus dem Ursprung einkauft, der Verkäufer übernimmt
hier ausschließlich eine Händlerfunktion. Die Qualitätsparameter dieser Ware können von denen der eigenen Verkaufsware des Verkäufers abweichen, ohne dass die Ware deshalb mangelhaft ist.

8.3.  Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
8.4.  Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Kunden nach Wahl des Verkäufers zunächst auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung beschränkt. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, darf der Verkäufer ein weiteres Mal nacherfüllen.
8.5.  Schlägt die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9 bleiben unberührt.
9. Haftung

9.1.  Der Verkäufer haftet dem Kunden für einfache Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).
9.2.  Der Verkäufer haftet im Übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.3.  Verletzt der Verkäufer leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4.  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.5.  Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
9.6.  Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährung vorsehen. Die Verjährung im Falle des Lieferantenregresses gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache beim Kunden.
10. Zurückbehaltung, Abtretung

10.1.  Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
10.2.  Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag durch den Kunden, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Kunden, ist ausgeschlossen.
11. Form, Anwendbares Recht, Gerichtsstand Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
11.1.  Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, den Angeboten oder Auftragsbestätigungen des Verkäufers nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, bedürfen sämtliche Erklärungen im Rahmender Geschäftsbeziehung zum Kunden der Schriftform (§ 126 BGB). Die Schriftform ist durch Einhaltung der elektronischen Form (§126 a BGB) oder der Textform (§ 126b BGB) gewahrt, soweit die elektronische Formund die Textform in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, den Angeboten oderAuftragsbestätigungen des Verkäufers nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
11.2.  Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.3.  Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.
11.4.  Erfüllungsort ist 82362 Weilheim.
11.5.  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

 

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Terms and Conditions of Sale

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